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BEG-Förderung 2026: Neue Regeln, Förderstopp und alle Änderungen im Überblick

calendar_today 8. Juli 2026
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person VR-Energie-Immo Redaktion
BEG-Förderung 2026: Neue Regeln, Förderstopp und alle Änderungen im Überblick
BEG-Förderung 2026: Neue Regeln seit dem 21. Juli – Heizungsförderung, BAFA, KfW und iSFP im Überblick
Stand: 23. Juli 2026 – laufend aktualisiert

Update seit dem 21.07.2026
Die Umstellungsphase bei KfW und BAFA ist beendet. Neue Bestätigungen zum Antrag und technische Projektbeschreibungen können wieder erstellt werden. Seit dem 21. Juli 2026 gelten jedoch neue Förderkonditionen. Die Reform betrifft nicht nur den Heizungstausch, sondern auch Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, den iSFP-Bonus, Mehrfamilienhäuser und die Effizienzhausförderung.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bleibt weiterhin attraktiv
Die Förderungen wurden zum 21. Juli 2026 leider in mehreren Bereichen gekürzt. Förderhöchstbeträge sinken, Boni entfallen oder werden schrittweise reduziert, und auch bei Effizienzhaussanierungen fallen die Tilgungszuschüsse geringer aus. Aus unserer Sicht ist das wirtschaftspolitisch das falsche Signal. Es bremst Investitionen und hilft weder der Bau- und Sanierungsbranche noch dem dringend benötigten wirtschaftlichen Wachstum und Aufschwung. Gerade bei hohen Baukosten, zurückhaltenden Investitionen und einer schwachen Baukonjunktur wären stabile und verlässliche Förderbedingungen wichtig gewesen, um private Investitionen anzustoßen und Fachbetriebe auszulasten. Kurzfristige Kürzungen schaffen dagegen zusätzliche Unsicherheit und können dazu führen, dass notwendige Sanierungen verschoben werden.

Trotz dieser berechtigten Kritik gilt: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bleibt weiterhin attraktiv. Für den Heizungstausch sind – abhängig von Einkommen, Selbstnutzung und Ausgangsheizung – Zuschüsse von bis zu 70 Prozent beziehungsweise für die niedrigste Einkommensgruppe bis zu 80 Prozent möglich. Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung werden weiterhin über das BAFA gefördert, und für umfassende Sanierungen stehen KfW-Kredite mit Tilgungszuschüssen zur Verfügung. Entscheidend ist jetzt mehr denn je, die Maßnahmen technisch sinnvoll zu planen und die Fördermöglichkeiten richtig zu kombinieren. Es ist heute schon klar, dass die Förderungen weiterhin schrittweise reduziert werden. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit kostenfrei und unverbindlich für ein Erstgespräch und wir helfen Ihnen dabei und begleiten Sie gerne Ihre Immobilie zukunftssicher zu sanieren oder bereits im Neubau richtig zu planen und umzusetzen.

Dieser Beitrag erklärt die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Regeln verständlich und zeigt, welche Förderung für Heizung, Fenster, Dach, Fassade, Kellerdecke, Lüftung, Heizungsoptimierung, Gebäudenetze und eine komplette Effizienzhaussanierung infrage kommt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundförderung Heizung: 30 %
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % bis 31.01.2027, danach halbjährlich sinkend
  • Einkommensbonus: 40 %, 30 % oder 10 % – abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen
  • Maximaler Fördersatz Heizung: Regelmäßig 70 %, für die niedrigste Einkommensgruppe bis 80 %
  • Förderfähige Kosten Heizung: 28.000 € für die erste Wohneinheit; ab 01.02.2027 halbjährlich sinkend
  • Gebäudehülle / Anlagentechnik / Optimierung: 15 % Grundförderung über das BAFA
  • iSFP-Bonus: Weiterhin 5 %, aber nur auf förderfähige Ausgaben oberhalb von 30.000 €
  • Effizienzbonus Wärmepumpe: Entfallen
  • Emissionsminderungszuschlag Biomasse: Entfallen
  • WPB-Bonus für Einzelmaßnahmen: Für das 1. Quartal 2027 angekündigt; noch nicht aktiv
  • Effizienzhaussanierung: Weiterhin über KfW-Kredite, aber mit reduzierten Tilgungszuschüssen

Was ist die BEG und wer ist zuständig?

Die BEG bündelt die wichtigsten Bundesförderungen für energetische Maßnahmen an Gebäuden. Ihre Grundstruktur wurde durch die Reform nicht abgeschafft. Entscheidend ist weiterhin, ob eine einzelne Maßnahme oder eine umfassende Sanierung zu einem Effizienzhaus beziehungsweise Effizienzgebäude geplant wird.

  • Heizungstausch im Wohngebäude durch Privatpersonen: KfW 458
  • Heizungstausch im Wohngebäude durch Unternehmen / juristische Personen: KfW 459
  • Heizungstausch im Nichtwohngebäude durch Unternehmen: KfW 522
  • Heizungstausch durch Kommunen: KfW 422
  • Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Heizungsoptimierung, Gebäudenetze: BAFA – BEG Einzelmaßnahmen
  • Komplettsanierung Wohngebäude zum Effizienzhaus: KfW 261
  • Komplettsanierung Nichtwohngebäude zum Effizienzgebäude: KfW 263
  • Finanzierung bereits bezuschusster Einzelmaßnahmen: KfW-Ergänzungskredit 358 / 359

Wichtig:
Die Förderprogramme stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie, das jeweilige Merkblatt und die technischen Mindestanforderungen.

Was hat sich zum 21. Juli 2026 geändert?

Die Reform ändert nicht die gesamte Förderlandschaft, sondern einzelne Stellschrauben. Für die Praxis sind vor allem folgende Punkte wichtig:

  • Die Heizungsförderung wird stärker nach Einkommen gestaffelt.
  • Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt auf 28.000 Euro und wird ab Februar 2027 halbjährlich reduziert.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozentpunkte und wird ebenfalls halbjährlich reduziert.
  • Der Effizienzbonus für Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseanlagen entfallen.
  • Der iSFP-Bonus bleibt erhalten, greift aber nur noch auf förderfähige Ausgaben oberhalb von 30.000 Euro.
  • Bei Effizienzmaßnahmen an Mehrfamilienhäusern gelten neue gestaffelte Kostenobergrenzen.
  • Die Kreditförderung für Effizienzhäuser und Effizienzgebäude wird gestrafft; die Tilgungszuschüsse sinken.
  • Weitere Änderungen – etwa der Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen und ein WPB-Bonus für Einzelmaßnahmen – sind erst für 2027 vorgesehen und derzeit noch nicht anwendbar.

1. Heizungsförderung 2026: Zuschuss über die KfW


Die KfW fördert den Einbau effizienter Heizungsanlagen, Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer können der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus hinzukommen.

Welche Heizungen sind förderfähig?

Förderfähig bleiben insbesondere folgende Technologien, sofern die technischen Mindestanforderungen erfüllt werden:

  • Wärmepumpen
  • solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Gebäudenetz- und Wärmenetzanschlüsse
  • bei wasserstofffähigen Heizungen ausschließlich die förderfähigen Investitionsmehrkosten

Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht gefördert. Bei Hybridlösungen ist nur der erneuerbare Anteil förderfähig. Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig.

Fördersätze der Heizungsförderung

  • Grundförderung: 30 %. Alle antragsberechtigten Eigentümergruppen
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %. Selbstnutzende Eigentümer bei Austausch bestimmter alter Heizungen
  • Einkommensbonus: 10–40 %. Selbstnutzende Eigentümer abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen
  • Maximale Förderquote: 70 % / 80 %. Bis 70 % allgemein; bis 80 % für die niedrigste Einkommensgruppe

Einkommensbonus und Familienzuschlag

Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen, nicht das Bruttoeinkommen. Der Einkommensbonus gilt nur für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit.

  • 40 % Einkommensbonus: ohne minderjähriges Kind bei bis 30.000 €; mit mindestens einem minderjährigen Kind bei bis 40.000 €.
  • 30 % Einkommensbonus: ohne minderjähriges Kind bei 30.001–40.000 €; mit mindestens einem minderjährigen Kind bei 40.001–50.000 €.
  • 10 % Einkommensbonus: ohne minderjähriges Kind bei 40.001–50.000 €; mit mindestens einem minderjährigen Kind bei 50.001–60.000 €.
  •  0 % Einkommensbonus: ohne minderjähriges Kind bei über 50.000 €; mit mindestens einem minderjährigen Kind bei über 60.000 €.

Kinderregelung richtig verstehen
Leben mindestens ein minderjähriges Kind und der Antragsteller im Haushalt, wird das für die Förderung maßgebliche zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Der Betrag gilt nicht je Kind, sondern einmal pro Haushalt.

Klimageschwindigkeitsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus richtet sich an selbstnutzende Eigentümer, die eine noch funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung beziehungsweise eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen. Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

  • 21.07.2026–31.01.2027: 16 %
  • 01.02.2027–31.07.2027: 12 %
  • 01.08.2027–31.01.2028: 8 %
  • 01.02.2028–31.07.2028: 4 %
  • ab 01.08.2028: 0 %

Förderfähige Kosten für den Heizungstausch

Die Förderquote wird nicht auf beliebig hohe Investitionskosten angewendet, sondern nur auf die förderfähigen Höchstbeträge. Für Wohngebäude gelten seit dem 21. Juli 2026 folgende Grenzen:

  • Wohneinheit: 28.000 €
  • 2. bis 6. Wohneinheit: je 15.000 €
  • ab der 7. Wohneinheit: je 8.000 €

Für die erste Wohneinheit sinkt der Förderhöchstbetrag erstmals am 1. Februar 2027 und anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Ende 2030 soll er bei 22.000 Euro liegen.

  • 21.07.2026–31.01.2027: 28.000 €
  • 01.02.2027–31.07.2027: 27.250 €
  • 01.08.2027–31.01.2028: 26.500 €
  • danach: halbjährlich weitere 750 € weniger

Rechenbeispiele für ein Einfamilienhaus

  • Nur Grundförderung: 30 % Fördersatz; bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergibt sich ein Zuschuss von 8.400 €.
  • Grundförderung + Klimabonus + 10 % Einkommensbonus: 56 % Fördersatz; bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergibt sich ein Zuschuss von 15.680 €.
  • Grundförderung + Klimabonus + 40 % Einkommensbonus: 86 %, gedeckelt auf 80 % Fördersatz; bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergibt sich ein Zuschuss von 22.400 €.

Die Beispiele zeigen: Nicht die Rechnungssumme allein entscheidet, sondern die Kombination aus förderfähigen Kosten, Antragstellergruppe und persönlichen Bonusvoraussetzungen.

Welche Boni sind entfallen?

Seit dem 21. Juli 2026 gibt es keinen Effizienzbonus mehr für Wärmepumpen. Das gilt auch dann, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt oder Erdreich, Wasser beziehungsweise Abwasser als Wärmequelle genutzt wird. Ebenfalls entfallen ist der frühere Emissionsminderungszuschlag für besonders emissionsarme Biomasseanlagen.

Was ist für 2027 geplant?

Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen mit Ursprung beziehungsweise wesentlicher Fertigung in der Europäischen Union und assoziierten Märkten angekündigt. Gleichzeitig soll die allgemeine Grundförderung für Wärmepumpen im gleichen Umfang abgesenkt werden. Die Summe aus reduzierter Grundförderung und Wertschöpfungsbonus soll für begünstigte Wärmepumpen weiterhin 30 Prozent betragen. Die Detailregelungen sind noch nicht veröffentlicht und dürfen daher heute noch nicht in Förderberechnungen angesetzt werden.

Ebenfalls für das erste Quartal 2027 ist eine Begrenzung des Austauschs bereits erneuerbar betriebener Heizungen vorgesehen. Nach den aktuellen Ankündigungen soll der Ersatz neuerer EE-Heizungen künftig nicht mehr beziehungsweise bei sehr alten Anlagen nur noch eingeschränkt gefördert werden. Bis zum Inkrafttreten gelten die aktuellen Regeln.

2. BAFA-Förderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung


Die BEG-Reform betrifft nicht nur die Heizung. Das BAFA fördert weiterhin weitere Effizienzmaßnahmen an Bestandsgebäuden. Die Grundförderung beträgt in den meisten Bereichen 15 Prozent.

Maßnahmen an der Gebäudehülle

Förderfähig sind unter anderem:

  • Dämmung von Außenwänden und Fassaden
  • Dämmung von Dachflächen und obersten Geschossdecken
  • Dämmung von Kellerdecken, Bodenflächen und erdberührten Bauteilen
  • Austausch oder erstmaliger Einbau von Fenstern und Dachflächenfenstern
  • Austausch von Außentüren und Toren
  • außenliegender sommerlicher Wärmeschutz mit optimierter Tageslichtversorgung

Die Bauteile müssen die jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllen. Bei Fenstern, Dach, Fassade und anderen Hüllflächen ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte zwingend einzubinden.

Anlagentechnik außer Heizung

Hierzu gehören beispielsweise Lüftungsanlagen mit Wärme- oder Kälterückgewinnung, energieeffiziente Raumkühlung sowie digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Bei Nichtwohngebäuden können außerdem Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie weitere technische Anlagen förderfähig sein.

Heizungsoptimierung

Auch eine bestehende Heizung kann ohne vollständigen Austausch verbessert werden. Typische förderfähige Maßnahmen sind der hydraulische Abgleich, der Austausch ineffizienter Pumpen, die Optimierung der Regelung und weitere Maßnahmen zur Effizienzverbesserung des Heizsystems. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung bestehender Biomasseanlagen kann ein Fördersatz von 50 Prozent gelten.

  • Gebäudehülle: 15 % Grundförderung. 5 % iSFP-Bonus auf den Anteil über 30.000 €; WPB-Bonus ab 2027 geplant.
  • Anlagentechnik außer Heizung: 15 % Grundförderung. 5 % iSFP-Bonus auf den Anteil über 30.000 €.
  • Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung: 15 % Grundförderung. 5 % iSFP-Bonus auf den Anteil über 30.000 €.
  • Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung: 50 % Grundförderung. kein iSFP-Bonus.
  • Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes: grundsätzlich 30 % Grundförderung. programmspezifische Voraussetzungen beachten.

Förderfähige Kosten bei Effizienzmaßnahmen

Für sonstige Effizienzmaßnahmen beträgt die reguläre Kostenobergrenze bei Wohngebäuden grundsätzlich 30.000 Euro pro Wohneinheit. Bei Vorliegen eines förderfähigen individuellen Sanierungsfahrplans kann sich die Obergrenze auf bis zu 60.000 Euro je Wohneinheit erhöhen. Die Kostenobergrenze für den Heizungstausch wird davon getrennt betrachtet.

Für Mehrfamilienhäuser wurde zum 21. Juli 2026 zusätzlich eine Staffelung eingeführt:

  • 1. Wohneinheit: 30.000 €
  • 2. bis 6. Wohneinheit: je 15.000 €
  • ab der 7. Wohneinheit: je 8.000 €

Bei einem Gebäude mit vier Wohneinheiten ergibt sich damit ohne weitere Erhöhungen eine Kostenobergrenze von 75.000 Euro. Bei zehn Wohneinheiten sind es 137.000 Euro. Welche Kostenobergrenze bei einem konkreten iSFP-Fall gilt, muss anhand der aktuellen Aufteilungs- und Anrechnungsregeln geprüft werden.

Was gilt seit dem 21. Juli 2026 für den iSFP-Bonus?


Der individuelle Sanierungsfahrplan bleibt ein wichtiges Instrument für die schrittweise Sanierung eines Wohngebäudes. Er zeigt auf, welche Maßnahmen technisch sinnvoll aufeinander aufbauen und welche energetische Entwicklung für das Gebäude erreichbar ist. Auch die Erhöhung der förderfähigen Kosten auf bis zu 60.000 Euro pro Wohneinheit bleibt grundsätzlich bestehen.

Neu ist jedoch die Berechnung des iSFP-Bonus: Der Bonus in Höhe von 5 Prozent wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Er gilt nur für den Anteil der förderfähigen Ausgaben, der über 30.000 Euro liegt.

  • 20.000 € förderfähige Ausgaben: 3.000 € Grundförderung, 0 € iSFP-Bonus, insgesamt 3.000 € Zuschuss.
  • 30.000 € förderfähige Ausgaben: 4.500 € Grundförderung, 0 € iSFP-Bonus, insgesamt 4.500 € Zuschuss.
  • 45.000 € förderfähige Ausgaben: 6.750 € Grundförderung, 750 € auf 15.000 € iSFP-Bonus, insgesamt 7.500 € Zuschuss.
  • 60.000 € förderfähige Ausgaben: 9.000 € Grundförderung, 1.500 € auf 30.000 € iSFP-Bonus, insgesamt 10.500 € Zuschuss.


Praxisfolge
Bei kleineren Einzelmaßnahmen unterhalb oder bis 30.000 Euro erhöht ein iSFP den Fördersatz nicht mehr. Er kann dennoch fachlich sinnvoll sein und die förderfähige Kostenobergrenze für größere oder weitere Maßnahmen erhöhen. Der iSFP-Bonus wird nicht für den Heizungstausch gewährt.

Warum eine Energieberatung trotz des geringeren iSFP-Vorteils wichtig bleibt

Der unmittelbare finanzielle Vorteil des individuellen Sanierungsfahrplans ist durch die neuen Regelungen zwar geringer geworden. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine fundierte Energieberatung eine wichtige Grundlage für sinnvolle Sanierungsentscheidungen bleibt. Wer sein Gebäude nur anhand einer einzelnen Maßnahme betrachtet, riskiert eine ungünstige Reihenfolge, unnötige Mehrkosten oder Investitionen, deren Wirkung hinter den Erwartungen zurückbleibt.

Im Rahmen der Energieberatung erfassen und bewerten wir das Gebäude ganzheitlich. Dadurch wird sichtbar, an welchen Bauteilen die größten energetischen Schwachstellen liegen, wo besonders viel Wärme verloren geht und welche Maßnahmen zuerst angegangen werden sollten. Gleichzeitig lässt sich abschätzen, wie einzelne Sanierungsschritte zusammenwirken, welche Energieeinsparung realistisch ist und welche Lösung technisch sowie wirtschaftlich zum Gebäude und zum verfügbaren Budget passt.

Ein besonderer Mehrwert entsteht durch den digitalen Zwilling des Gebäudes. Die wesentlichen Gebäudedaten, Bauteilaufbauten und energetischen Berechnungen bleiben auch nach Abschluss der Beratung verfügbar. Wenn später beispielsweise Fenster, Dach, Fassade, Kellerdecke oder Heizung erneuert werden sollen, müssen wir deshalb nicht wieder bei null beginnen. Unsere Kundinnen und Kunden können uns anrufen und wir können auf Grundlage des vorhandenen Gebäudemodells häufig kurzfristig einschätzen, wie hoch die mögliche Einsparung ist, welche Wechselwirkungen zu beachten sind, ob sich die Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll darstellen lässt und welche Förderung infrage kommt.

Wir verstehen uns daher nicht als einmaliger Dienstleister, der einen Sanierungsfahrplan erstellt und danach verschwindet. Unser Anspruch ist es, Eigentümer langfristig als Wegbegleiter zu unterstützen – von der ersten Bestandsaufnahme über einzelne Sanierungsschritte bis zur nachhaltigen Entwicklung, Wirtschaftlichkeit und Werterhaltung der Immobilie.

WPB-Bonus für Einzelmaßnahmen ab 2027 geplant

Für das erste Quartal 2027 ist ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozent für Maßnahmen an der Gebäudehülle von Worst Performing Buildings angekündigt. Damit sollen besonders ineffiziente Wohn- und Nichtwohngebäude gezielter saniert werden. Der Bonus ist am 23. Juli 2026 noch nicht aktiv. Die konkrete Abgrenzung und Nachweisführung bleibt den noch zu veröffentlichenden Regelungen vorbehalten.

KfW-Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen

Der Ergänzungskredit 358 beziehungsweise 359 bleibt erhalten. Er kann für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden genutzt werden und dient insbesondere der Finanzierung und Zwischenfinanzierung der Investitionskosten.

  • Kreditsumme bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit
  • nur in Verbindung mit einer Zuschusszusage beziehungsweise einem Zuwendungsbescheid
  • Beantragung über einen Finanzierungspartner oder eine Hausbank
  • zusätzlicher Zinsvorteil für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 90.000 Euro

Der Ergänzungskredit ersetzt den Zuschuss nicht, sondern ergänzt ihn. Die Finanzierung sollte deshalb frühzeitig mit der Hausbank abgestimmt werden.


3. Komplettsanierung zum Effizienzhaus oder Effizienzgebäude


Wer nicht nur einzelne Bauteile erneuert, sondern das Gebäude ganzheitlich saniert, kann weiterhin die KfW-Kreditförderung nutzen. Für Wohngebäude steht das Programm 261 zur Verfügung. Der Kreditbetrag wurde auf bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit angehoben. Gleichzeitig wurden die Tilgungszuschüsse reduziert und die förderfähigen Effizienzhaus-Stufen gestrafft.

Aktuelle Effizienzhaus-Stufen im Wohngebäude

  • EH 40: Tilgungszuschuss EE-Klasse 10 %, NH-Klasse 15 %.
  • EH 55: Tilgungszuschuss EE-Klasse 5 %, NH-Klasse 10 %.
  • EH 70: Tilgungszuschuss EE-Klasse 0 %, NH-Klasse 5 %.
  • EH 85: Tilgungszuschuss EE-Klasse 0 %, NH-Klasse 5 %.
  • EH Denkmal: Tilgungszuschuss EE-Klasse 5 %, NH-Klasse 10 %.

Bei der Sanierung eines Worst Performing Buildings (WPB) erhöht sich der Tilgungszuschuss um 10 Prozentpunkte, sofern eine förderfähige Effizienzhaus- beziehungsweise Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird. Für die serielle Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Bonus derzeit 15 Prozentpunkte bei EH 40 oder EH 55. Voraussichtlich ab Ende September 2026 wird die Förderung erweitert: Dann soll für serielle Sanierungen auf EH 70 EE ein Bonus von 5 Prozentpunkten gelten; für Nichtwohngebäude ist erstmals ein entsprechender Bonus vorgesehen. 

Für Nichtwohngebäude bleibt das KfW-Programm 263 bestehen. Förderfähig sind insbesondere die Effizienzgebäude-Stufen 40, 55, 70 und Denkmal jeweils in der EE- oder Nachhaltigkeitsklasse. Der Förderhöchstbetrag beträgt weiterhin bis zu 10 Millionen Euro je Vorhaben; auch hier wurden die Tilgungszuschüsse pauschal reduziert.

Fachplanung und Baubegleitung

Die energetische Fachplanung und Baubegleitung bleibt förderfähig. Bei Einzelmaßnahmen über das BAFA werden grundsätzlich 50 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst. Die Kostenobergrenzen betragen bei Ein- und Zweifamilienhäusern 5.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern 2.000 Euro je Wohneinheit bis maximal 20.000 Euro und bei Nichtwohngebäuden 5 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche, ebenfalls höchstens 20.000 Euro.

Bei einer Effizienzhaussanierung werden Baubegleitung und gegebenenfalls Nachhaltigkeitszertifizierung über zusätzliche KfW-Kreditbeträge mit einem Tilgungszuschuss von 50 Prozent gefördert.

So läuft die Antragstellung richtig ab

Der häufigste Förderfehler ist ein falscher Vorhabenbeginn. Grundsätzlich muss der Antrag gestellt sein, bevor mit den geförderten Arbeiten begonnen wird. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher beauftragt werden. Liefer- und Leistungsverträge dürfen vor Antragstellung nur unter den jeweils zulässigen Förderbedingungen abgeschlossen werden, typischerweise mit einer aufschiebenden oder auflösenden Förderklausel.

  1.  Kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich und kostenfrei.
  2. Vorhaben und Gebäudesituation prüfen lassen. Dabei wird geklärt, ob eine Einzelmaßnahme, eine Effizienzhaussanierung oder eine Kombination wirtschaftlich sinnvoll ist.
  3. Angebote einholen und technische Mindestanforderungen in der Ausschreibung berücksichtigen. Förderfähige Nebenarbeiten sollten vollständig im Angebot enthalten sein.
  4. Technische Bestätigung erstellen lassen: beim BAFA eine TPB, bei der KfW eine BzA beziehungsweise gBzA.
  5. Förderantrag im zuständigen Portal stellen. Eine TPB- oder BzA-ID allein ist noch kein Förderantrag.
  6. Nach Antragstellung beziehungsweise Förderzusage die Maßnahme umsetzen und sämtliche Rechnungen, Zahlungsnachweise und Produktunterlagen aufbewahren.
    Nach Abschluss den technischen Projektnachweis beziehungsweise die Bestätigung nach Durchführung erstellen lassen und den Verwendungsnachweis fristgerecht einreichen.

Frist beachten
TPB- und TPN-IDs sind jeweils maximal zwei Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums müssen sie für den Förderantrag beziehungsweise den Verwendungsnachweis verwendet werden.

Wann ist ein Energieeffizienz-Experte verpflichtend?

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle, bei Anlagentechnik außer Heizung, bei Gebäudenetzen, bei Anträgen mit iSFP-Bonus sowie bei der geförderten Fachplanung und Baubegleitung ist ein entsprechend gelisteter Energieeffizienz-Experte erforderlich. Bei der Heizungsförderung und bestimmten Optimierungsmaßnahmen kann je nach Programm auch ein qualifiziertes Fachunternehmen die technischen Bestätigungen erstellen. Eine unabhängige Prüfung ist dennoch häufig sinnvoll, insbesondere bei Kombinationen mehrerer Maßnahmen.

4. Fazit und Rückblick: Förderstopp und technische Probleme im Juli 2026


Vom 9. bis einschließlich 20. Juli 2026 konnten keine neuen Bestätigungen zum Antrag bei der KfW und keine neuen technischen Projektbeschreibungen beim BAFA erstellt werden. Antragsteller mit einer bereits gültigen BzA, gBzA oder TPB konnten im Rahmen des Vertrauensschutzes bis zum Ende der Umstellungsphase noch einen Antrag nach den bisherigen Bedingungen einreichen. Bereits zugesagte oder fristgerecht eingereichte Anträge bleiben von den neuen Konditionen unberührt, sofern die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Wir haben am 8. Juli 2026 bis Mitternacht versucht, für unsere Kundinnen und Kunden noch möglichst viele antragsreife Vorhaben einzureichen. Beim BAFA war dies im Rahmen der technischen Möglichkeiten teilweise möglich. Bei der KfW kam es bereits im Laufe des Tages zu erheblichen Störungen. Auf der Plattform der Energieeffizienz-Experten wurde zwischenzeitlich folgender Hinweis veröffentlicht:

Hinweis der Plattform am 08.07.2026: „Derzeit ist der Login in die KfW-Anwendungen BzA und BnD gestört. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung.“

Die Umstellungsphase ist inzwischen beendet. Dieser Rückblick bleibt dennoch relevant, weil er zeigt, wie wichtig es ist, Förderanträge nicht erst am letzten Tag einer Frist vorzubereiten. Eine vollständige technische Planung, belastbare Angebote und rechtzeitig erstellte Antragsbestätigungen reduzieren das Risiko bei kurzfristigen Änderungen oder technischen Ausfällen.

Unsere Einschätzung zur BEG-Reform


Die BEG bietet auch nach der Reform attraktive Fördermöglichkeiten. Besonders Haushalte mit niedrigem Einkommen können beim Heizungstausch zunächst höhere Fördersätze erreichen. Gleichzeitig sinken Förderhöchstbeträge und Klimageschwindigkeitsbonus bereits ab Februar 2027. Wer ohnehin eine förderfähige Maßnahme plant, sollte deshalb nicht allein auf angekündigte neue Boni warten, sondern die aktuelle Förderung und die zu erwartenden Investitionskosten gemeinsam bewerten.

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle bleibt die Grundförderung stabil. Die neue iSFP-Regel führt jedoch dazu, dass der Bonus bei kleineren Vorhaben nicht mehr zum Tragen kommt. Umso wichtiger wird eine abgestimmte Sanierungsstrategie: Fenster, Dach, Fassade, Kellerdecke, Lüftung und Heizung sollten technisch zusammenpassen und in einer sinnvollen Reihenfolge umgesetzt werden.

Kritisch bleibt die kurzfristige Umsetzung der Reform. Eigentümer, Fachunternehmen und Energieberater benötigen für Investitionen mit langen Planungs- und Bauzeiten verlässliche Rahmenbedingungen. Förderprogramme können ihre Wirkung nur entfalten, wenn Konditionen, Fristen und technische Systeme nachvollziehbar und stabil sind.

5. Häufige Fragen zur BEG-Förderung 2026


Können seit dem 21. Juli 2026 wieder Förderanträge gestellt werden?
Ja. Die Umstellungsphase ist beendet. Neue BzA, gBzA und TPB können wieder erstellt und Anträge zu den neuen Konditionen gestellt werden.

Gibt es weiterhin bis zu 70 Prozent Heizungsförderung?
Ja. Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus können weiterhin kombiniert werden. Die Summe ist für die meisten Haushalte auf 70 Prozent begrenzt. In der niedrigsten Einkommensgruppe sind bis zu 80 Prozent möglich.

Wie hoch ist die Förderung für Fenster, Dach oder Fassade?
Die Grundförderung beträgt 15 Prozent. Ein zusätzlicher iSFP-Bonus von 5 Prozent gilt seit dem 21. Juli 2026 nur noch für den Anteil der förderfähigen Ausgaben oberhalb von 30.000 Euro.

Gibt es den iSFP-Bonus noch?
Ja. Der iSFP-Bonus wurde nicht abgeschafft, aber neu begrenzt. Die Erhöhung der förderfähigen Kosten auf bis zu 60.000 Euro je Wohneinheit bleibt grundsätzlich bestehen.

Wird eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel noch zusätzlich gefördert?
Nein. Der frühere Effizienzbonus ist seit dem 21. Juli 2026 entfallen. Eine Wärmepumpe erhält aktuell grundsätzlich 30 Prozent Grundförderung sowie gegebenenfalls Klima- und Einkommensbonus.

Lohnt es sich, bis 2027 auf den Wertschöpfungsbonus zu warten?
Nicht pauschal. Der Bonus ist noch nicht aktiv. Gleichzeitig sollen Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Förderhöchstbetrag sinken. Entscheidend sind die konkrete Heizungsanlage, das Angebot und die persönlichen Bonusvoraussetzungen.

Sind Vermieter und Unternehmen weiterhin antragsberechtigt?
Ja. Sie können insbesondere die Grundförderung für den Heizungstausch sowie die BAFA-Förderung für Effizienzmaßnahmen nutzen. Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind grundsätzlich an die Selbstnutzung einer Wohneinheit gebunden.

Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft gefördert werden?
Ja. Für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind WEG-Beschlüsse, eine klare Kostenaufteilung und die korrekte Antragstellerkonstellation besonders wichtig. Persönliche Boni werden gegebenenfalls über Zusatzanträge der selbstnutzenden Eigentümer beantragt.

Darf ich bereits vor dem Förderantrag einen Handwerker beauftragen?
Nur unter den förderrechtlich zulässigen Bedingungen. Ein unbedingter Liefer- oder Leistungsvertrag oder der tatsächliche Beginn der Arbeiten vor Antragstellung kann die Förderung ausschließen. Planungs- und Beratungsleistungen sind grundsätzlich vorher möglich.

Können Heizungstausch und Maßnahmen an der Gebäudehülle kombiniert werden?
Ja. Die Kostenobergrenzen für den Heizungstausch und sonstige Effizienzmaßnahmen werden getrennt betrachtet. Die Maßnahmen sollten jedoch technisch aufeinander abgestimmt und in den richtigen Programmen beantragt werden.

Was passiert mit bereits zugesagten Anträgen?
Bereits zugesagte Anträge behalten ihre Gültigkeit. Auch fristgerecht eingereichte Altanträge werden nach den bei Antragstellung geltenden Bedingungen geprüft.

Ist eine Energieberatung vor jeder Maßnahme notwendig?
Nicht in jedem Programm zwingend. Bei Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, iSFP-Bonus und Effizienzhaussanierungen ist ein gelisteter Energieeffizienz-Experte jedoch erforderlich. Unabhängig davon kann eine frühzeitige Beratung teure Fehlentscheidungen vermeiden.

6. Förderung richtig planen – bevor Aufträge verbindlich vergeben werden


Die aktuelle BEG-Förderung bietet weiterhin gute Möglichkeiten, verlangt aber eine genaue Prüfung der Fördervoraussetzungen. Besonders bei größeren Sanierungen, mehreren Wohneinheiten, gemischt genutzten Gebäuden oder der Kombination aus Heizung und Gebäudehülle entscheidet die richtige Förderstrategie über die tatsächlich erreichbare Unterstützung.

VR-Energie & ImmoService unterstützt Sie
Wir begleiten Eigentümer, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bauherren und Unternehmen von der ersten Einschätzung über den individuellen Sanierungsfahrplan, die technische Förderplanung und Antragstellung bis zur Baubegleitung und zum Schlussnachweis. Dabei betrachten wir nicht nur die maximale Förderquote, sondern die technisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösung für Ihre Immobilie.

Sie möchten wissen, welche Förderung für Ihr Gebäude möglich ist? Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten verständlich, praxisnah und mit Blick auf die langfristige Entwicklung Ihrer Immobilie.

Quellen und Rechtsstand:

Redaktionsstand dieses Beitrags: 23. Juli 2026. Verwendet wurden insbesondere die aktuellen offiziellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der KfW und des BAFA. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderrichtlinien, Merkblätter und technischen Mindestanforderungen.

  • BMWE: Reform der Gebäudeförderung
  • BMWE: FAQ zur BEG
  • KfW: Anpassungen in der BEG 2026
  • KfW 458: Heizungsförderung für Privatpersonen
  • KfW 261: Wohngebäude – Kredit
  • BAFA: Förderprogramm im Überblick

Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Förderfalls. Förderbedingungen können geändert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

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